Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen regeln, ergänzend zu den kommerziellen und technischen Konditionen im Service- oder Wartungsvertrag, das Vertragsverhältnis zwischen der Koller Metallbautechnik GmbH (nachfolgend «Auftragnehmer» genannt) und dem Kunden (nachfolgend «Auftraggeber» genannt).

Erläuterung der Begriffe: Service ist die übergeordnete Bezeichnung für Dienstleistungen. Wartung ist die Bezeichnung für das reine «Instandhalten» einer Anlage. Anlage ist die technische Anlage, auf welche sich die Dienstleistung bezieht. Service-Objekt, ist die Liegenschaft, in welcher sich die zu wartende Anlage befindet.

 

1. LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

Personal
Es wird nur geschultes Personal eingesetzt, welches auf den entsprechenden Anlagen geschult ist.

Prüfarbeiten
Die im Anlageregister bezeichnete Anlage wird gemäss den geltenden EN-Normen durch das Personal des Auftragnehmers überprüft. Dies beinhaltet eine Sichtkontrolle der gesamten Anlage, sowie die Messung der Betriebskräfte, um die sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen.

Wartungsarbeiten
Diese beinhalten das Nachjustieren, Ölen und Fetten mechanisch bewegter Bauteile. Verschleissteile werden bei Bedarf ersetzt.

Kleinstreparaturen
Das Beheben kleinerer, nicht Sicherheits-relevanter-Störungen, welche ohne wesentlichen Mehraufwand im Zuge der regelmässigen Wartungsarbeiten erledigt werden können, ist Bestandteil des Servicevertrages. Für weiter gehende Reparaturen und Reparaturen, welche für die Sicherheit der Anlage relevant sind, erstellt der Auftragnehmer eine zusätzliche Offerte.

Protokollierung
Die Prüf-, Wartungs- und Reparaturarbeiten werden im Wartungsjournal oder gesondert protokolliert und an den Auftraggeber abgegeben und von diesem quittiert.

nicht inbegriffene Leistungen:
•    Reinigungsarbeiten

•    warten oder nachjustieren von nachträglich installierten Fremdprodukten

•    Reparaturen welche durch unsachgemässe Behandlung entstanden sind

•    Störungsbehebung ausserhalb der regelmässigen Wartungsarbeiten

•    alle Reparaturen, die über Kleinstreparaturen gemäss obenstehender Definition hinausgehen.

 

2. BEDINGUNGEN, MITWIRKUNGSPFLICHTEN

Zugang und Arbeitssicherheit
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die komplette zu wartende Anlage zum Zeitpunkt der vertraglichen Auftragsdurchführung sicher und hindernisfrei zugänglich ist. Das Personal des Auftragsnehmers darf nicht durch betriebliche Vorgänge behindert oder gefährdet werden. Der Auftragnehmer kann seine Leistungen verweigern, solange die Sicherheit seines Personals nicht einwandfrei sichergestellt ist.

Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Anlage
Der Auftragnehmer ist weder Hersteller, noch Eigentümer, noch Betreiber der Anlage. Die einwandfreie Funktionstüchtigkeit und deren Sicherheit sind alleine in der Verantwortung des Auftraggebers. Grundsätzlich ist daher der Auftraggeber für sämtliche Reparaturen an der Anlage selber verantwortlich, mit Ausnahme der im Leistungsumfang enthaltenen, oben definierten Kleinst-Reparaturen.

 

3. WARTUNGSINTERVALL

Die Wartungsarbeiten erfolgen nach dem festgelegten Wartungsintervall. Werden in den Zeiträumen zwischen den vereinbarten Terminen zusätzliche Einsätze erforderlich, sind diese vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Sie können nach vorheriger Absprache auch an die Stelle des nächsten, turnusmässigen Wartungstermins treten, sofern die Sicherheit der Anlagen immer gewährleistet ist.

 

4. VERGÜTUNGEN

Zahlungskonditionen
Die Jahres-Wartungsgebühr ist fällig und zahlbar jeweils jährlich im Voraus. Bei zusätzlich anfallenden Leistungen ist die gesondert gestellte Rechnung innert 30 Tagen netto zahlbar.

Verschleiss - und Ersatzteile
Im Rahmen des Wartungsvertrages werden Verschleissteile und Ersatzteile bis zu einem Gesamtbetrag von SFr. 30.00 pro Anlage und Jahr nicht verrechnet. Alle anderen Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile werden zusätzlich verrechnet.

Zusatzarbeiten
Reparaturen und sonstige Leistungen, welche nicht durch den Wartungsvertrag abgedeckt sind, werden nur nach Rücksprache und Email-Bestätigung durch den Auftraggeber ausgeführt. Die Arbeitszeit wird nach folgenden Ansätzen verrechnet: Servicetechniker SFr. 120.00 pro Stunde / Hilfsmonteur SFr. 85.00 pro Stunde. Bei zusätzlichen Einsätzen, ausserhalb der vereinbarten Wartungstermine, wird eine Anfahrtspauschale von SFr. 75.00 pro Einsatz verrechnet.

Preisänderungen
Erhöhen sich Materialkosten oder gesetzliche Abgaben oder bewirken neue gesetzliche Vorschriften eine Erhöhung des Aufwandes, so kann die Vergütung angepasst werden. Solche Preisänderungen sind dem Auftraggeber 3 Monate vor dem jeweiligen Ende eines jeden Vertragsjahres schriftlich anzukündigen. In der Folge kann der Auftraggeber den Servicevertrag mit einer Frist von 2 Monaten vor Ende des Vertragsjahres schriftlich kündigen.

 

5. VERTRAGSLAUFZEIT

Der Wartungsvertrag wird für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens bis 2 Monate vor dessen Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt wird (Poststempel).

 

6. MÄNGELANSPRÜCHE

Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige Durchführung der vertraglich vereinbarten Serviceleistungen. Erfüllt der Auftragnehmer diese nicht oder nicht vollständig, kann der Auftraggeber verlangen, dass diese unentgeltlich nachgeholt werden. Erfüllt der Auftragnehmer wieder nicht und kommt er einer schriftlich angesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist erneut nicht nach, kann der Auftraggeber die Mängel selber beheben, die Vergütung im Verhältnis zum Mangel herabsetzen oder, dies nur bei einem wesentlichen Mangel, den Vertrag per sofort kündigen.

 

7. HAFTUNG

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Serviceleistungen durch den Auftragnehmer nachweislich Schäden an einer der zu wartenden Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden auf eigene Kosten so rasch als möglich zu beseitigen. Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, ausser es liegt beim Auftragnehmer in Bezug auf direkte Schäden Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Arglist vor, oder es besteht eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung des Auftragnehmers für indirekte Schäden oder Produktemängel der Anlage ist ausgeschlossen.

 

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Frühere Vereinbarungen werden durch den Abschluss dieses Vertrages aufgehoben.  Erweist sich eine Vertragsklausel als nichtig oder nicht durchführbar, so einigen sich die Parteien auf eine Klausel, die der Intention der ursprünglichen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

9. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

Dieser Vertrag unterliegt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Die Parteien verpflichten sich, vor Anrufung der Gerichte, jeweils zu einem ernsthaften Schlichtungsversuch, welcher mindestens eine Vergleichsverhandlung beinhaltet.

Dänikon, 1. März 2018
Koller Metallbautechnik GmbH